Schulordnung des Thomas-Mann-Gymnasiums

Beschluss der Schulkonferenz vom 5. April 2011

Das Thomas-Mann-Gymnasium hat den Anspruch, jeden seiner Schüler nach dessen Möglichkeiten und Fähigkeiten zu fördern sowie Eigenständigkeit im Denken und Handeln zu entwickeln.

Dafür sind gegenseitiger Respekt, Toleranz und demokratisches Verhalten notwendig.

Diesen Zielen fühlt sich unsere Schule verpflichtet und versucht, sie auch mit dieser Schulordnung zu verwirklichen.

1. Allgemeine Grundsätze

Rahmenbedingungen für die Schulordnung des Thomas-Mann-Gymnasiums sind die gesetzlichen Bestimmungen; insbesondere das Schulgesetz für das Land Berlin.

Im Rahmen dieser Bedingungen halten Lehrer, Sozialpädagogen, Schüler und Eltern folgende Grundsätze für wichtig:

Schüler müssen von Lehrern und Sozialpädagogen erwarten können, dass sie ihre Vorbildfunktion wahrnehmen, indem

  • sie Verhaltensweisen, die Lehrer von Schülern einfordern, auch von den Lehrern selbst vorgelebt bekommen (z. B. zuhören können, gerecht sein, pünktlich sein, Verständnis und Geduld haben);
  • Lehrer den Anspruch von Schülern und Eltern auf Unterricht und Erziehung durchsetzen;
  • Lehrer und Sozialpädagogen Unterricht oder außerunterrichtliche Angebote inhaltlich und methodisch, auch unter Einbeziehung der Schüler, vorbereiten und gestalten;
  • Klassenlehrer und Tutoren auch außerhalb des Unterrichts für Probleme ihrer Schüler ansprechbar sind.

Lehrer und Sozialpädagogen müssen von Schülern erwarten können, dass sie

  • das Unterrichtsangebot annehmen und aktiv im Unterricht mitarbeiten,
  • Regeln des menschlichen Zusammenlebens, die für alle Bereiche gelten (z. B. Respekt vor Erwachsenen und Mitschülern, Achtung des Eigentums anderer und der Sch ule sowie Pünktlichkeit auch in der Schule anerkennen,
  • im Konfliktfall Bereitschaft zu Gesprächen zeigen und aktiv an deren Lösung mitarbeiten, z. B. Teilnahme an Gesprächen mit den Streitschlichtern.

Schule und Schüler müssen von Eltern erwarten können, dass sie ihre Kinder aktiv unterstützen, indem sie

  • sich regelmäßig über den Leistungsstand und die persönliche Entwicklung ihrer Kinder informieren
  • an Elternabenden und Elternsprechtagen teilnehmen
  • schulische Projekte fördern und unterstützen
  • bereit sind, in schulischen Gremien mitzuarbeiten
  • an Veranstaltungen der Schule z. B. Musikabende, Theatervorführungen, Schulfesten, Abschlussveranstaltungen teilnehmen

Eltern und Erziehungsberechtigte können ihrerseits von der Schule erwarten, dass

  • sie regelmäßig über den Leistungsstand ihrer Kinder informiert werden
  • sie bei deutlichem Leistungsabfall zeitnah informiert werden
  • Lehrer und Sozialpädagogen ihren Erziehungsauftrag ernsthaft wahrnehmen, sich für die persönliche Entwicklung ihrer Schüler interessieren und diese unterstützen
  • von der Schule rechtzeitig Termine und Veranstaltungen bekannt gegeben werden

2. Schulordnung

  1. Lob, Anerkennung und Zuwendung sind wichtige Erziehungsmittel. Sie können z.B. bei vorbildlichem Einsatz für einen Mitschüler, für eine Gruppe oder für die
    Schulgemeinschaft erteilt und auf dem Zeugnis unter Bemerkungen vermerkt werden.
  2. Bei Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung sollen Erziehungsmaßnahmen vor Schulordnungsmaßnahmen gemäß §63 Schulgesetz erfolgen. Sie sollen einen erkennbaren Bezug zu dem Verstoß haben

3. Allgemeine Erziehungsmaßnahmen können sein:

3.1. eine Wiedergutmachung , wie z.B.

  • Reinigungen bei Verschmutzungen von Räumen, Mobiliar, Kleidung oder Schmierereien;
  • Aufräumen bei selbst verursachter Unordnung in Unterrichtsräumen;
  • Reparaturen oder Ersatz bei grob fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung;

 

3.2. eine Entschuldigung, z. B. bei unangemessener Ausdrucksweise oder körperlicher Aggression gegenüber Personen oder bei Unterrichtsstörungen;

 

3.3. Einbeziehung der Eltern bei Fehlverhalten, möglichst nach Rücksprache mit dem Klassenlehrer/Tutor oder den Sozialpädagogen;

 

3.4. Änderung der Sitzordnung auf Anordnung des Lehrers , z.B. wenn trotz Ermahnung bestimmte Schülergruppen stören;

 

3.5. Eintragung ins Hausaufgabenheft über Anwesenheit und Verhalten und Kenntnisnahme der Eltern


3.6. Einzelarbeit in der Schulstation, z. B. wenn der Schüler trotz Ermahnung den Unterricht stört.


3.7. Nachholen von Unterrichtsstoff im Rahmen des Ganztagsbetriebes, z.B. bei Arbeitsverweigerung oder bei wiederholten, unentschuldigten Verspätungen unter Benachrichtigung der Eltern;


3.8. Hilfsdienste zum Nutzen der Schule, z. B. Unterstützung des Hausmeisters, Mensadienst.

4. Besondere Erziehungsmaßnahmen

Bleiben allgemeine Erziehungsmaßnahmen wirkungslos, so sollen besondere Erziehungsmaßnahmen getroffen werden.


Als besondere Erziehungsmaßnahme kann eine Verwarnung erteilt werden, und zwar für

  • mutwilliges oder grob fahrlässiges Beschädigen des Eigentums der Schule und anderer Personen
  • grobe Fahrlässigkeiten gegenüber anderen Personen
  • beleidigendes Verhalten gegenüber anderen Personen
  • Unterrichtsboykott (offensichtliche Verweigerung der Mitarbeit)
  • wiederholte Störung oder Behinderung des Unterrichts trotz Ankündigung einer Verwarnung
  • schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung (Rauchen, Alkohol und unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes)
  • Unter „Erläuterung“ soll der Lehrer oder der Sozialpädagoge den Vorfall kurz beschreiben.

5. Bei Verwarnungen ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  1. Der verwarnende Lehrer oder Sozialpädagoge legt dem betreffenden Schüler das Verwarnungsformular zur Kenntnisnahme vor.
  2. Er benachrichtigt die Eltern telefonisch oder schriftlich, dokumentiert die Verwarnung im Schülerbogen und übergibt die Verwarnung an den Klassenlehrer bzw. Tutor, der die Verwarnung anschließend an den Jahrgangsleiter weitergibt bzw. im Schülerbogen ablegt.
  3. Je nach Schwere und Anzahl der Verwarnungen wird eine Klassenkonferenz bzw. ein Jahrgangsausschuss einberufen, der über das weitere Vorgehen und die Maßnahmen entscheidet.
  4. Eine Verwarnung verfällt nach einem Jahr.
  5. Die Verwarnungsformulare werden im Schülerbogen bzw. vom Jahrgangsleiter aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

6. Schulordnungsmaßnahmen

Wenn allgemeine und besondere Erziehungsmaßnahmen wirkungslos bleiben, erfolgen Schulordnungsmaßnahmen, wie sie in §63 des Schulgesetzes von Berlin festgelegt sind.

7. Die Hausordnung ist Bestandteil der Schulordnung.